Beurlaubungen - Maischützenschule 2023

Maischützenschule
Bochum
Direkt zum Seiteninhalt
Beurlaubungen
Hier sind die "Spielregeln" ...
Sie möchten Ihr Kind aus einem wichtigen Grund beurlauben lassen?
Dann finden Sie hier die gesetzlichen Rahmenbedingungen,
die dafür maßgeblich sind. Beurlaubungen sind im Schulgesetz des Landes NRW geregelt.
In § 43 SchulG NRW "Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen" steht:
(3) Die Schulleiterin kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben
oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien.
Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
Kommentar § 43, 14:
Der immer wiederkehrende Versuch einzelner Eltern ihr Kind vor Beginn der Ferien oder nach Ende der Ferien aus der Schule zu nehmen, um günstigere Ferien- oder Reisebedingungen zu erreichen, bleibt weiterhin ausgeschlossen. Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf grundsätzlich eine Beurlaubung nicht erteilt werden. Dies gilt auch für einzelne bewegliche Ferientage, die in Zusammenhang mit bestimmten Feiertagskonstellationen zur Planung eines Kurzurlaubs führen können.
Bei Krankmeldung vor und nach den Ferien / beweglichen Ferientagen ist ein ärztliches Attest bei der Schule einzureichen. Eine Verlängerung der Ferien ohne Beurlaubung stellt eine Schulpflichtsverletzung dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

RdErl. des Kultusministeriums vorn 26. März 1980 (GABI. NW. S.183), geändert durch RdErl. vom 26. Juni 1980 (GABI. NW. S.361), vom 23. Oktober 1984 (GABI. NW. S.504), vom 29. Juni 20-2 (ABI. NRW. S. 231) und vom 27. Juni 2003 (A131. NRW S. 232) — BASS 12-52 Nr.21
Im Folgenden sind beispielhaft einige wichtige Gründe aufgeführt, bei denen eine Beurlaubung in Betracht kommen kann:
  • Persönliche Anlässe (z. B. Erstkommunion und Konfirmation; Hochzeit, Jubiläen, Geburt, schwere Erkrankung und Todesfall innerhalb der Familie). Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles.
  • Teilnahme an Veranstaltungen, die für die Schülerin oder den Schüler eine besondere Bedeutung haben, z. B.: religiöse Veranstaltungen (z. B. Rüstzeiten, Exerzitien, Kirchentage)
  • Fortbildungsveranstaltungen der Tarifpartner (Gewerkschaften, Arbeitgeber) und ihrer Spitzenorganisationen, Einzelgewerkschaften, Unternehmensverbände, Kammern sowie der Fachverbände (z.B. Seminare zur Vorbereitung auf den Übertritt in das Arbeitsleben)
  • Politische Veranstaltungen (z. B. Bildungsarbeit der Parteien oder ihnen nahestehender Organisationen)
  • Kulturelle Veranstaltungen (z. B. aktive Teilnahme an künstlerischen und wissenschaftlichen Wettbewerben; Mitwirkung an Aufführungen eines Chores, Orchesters, einer Laienspielschar)
  • Sportveranstaltungen (z. B. aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, Trainingslagern, Sportfesten),
  • Internationale Veranstaltungen, die der Begegnung Jugendlicher dienen
  • Für ausländische Schülerinnen und Schüler Veranstaltungen aus Anlass nationaler Feiertage.

Bitte beachten Sie außerdem:
  • Die Dauer der Beurlaubung soll je Schuljahr eine Woche nicht überschreiten.
  • Bis zu einem Tag beurlaubt der/die Klassenlehrer/in.
  • Bei mehr als einem Tag sowie unmittelbar vor und nach den Ferien (entsprechend auch bei bestimmten Feiertagskonstellationen) beurlaubt der/die Schulleiter/in.
  • Ein Beurlaubungsantrag ist schriftlich und unter Angabe der Gründe von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vorher bei der Schule zu stellen.

Bitte überprüfen Sie vor Antragstellung die gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Schule: +49 (0)234 23 51 05
OGS: +49 (0)234 687 266 34
Schule: maischuetzenschule@gmx.de
OGS: ogs-maischuetzenschule@web.de
Schule: +49 (0)234 23 51 05        OGS: +49 (0)234 687 266 34
Zurück zum Seiteninhalt